03.06.2020
Masernschutzimpfung in Kindertagespflege
Das Gesetz zur Masernschutzimpfung ist seit geraumer Zeit in Kraft. Davon ist auch die Kindertagespflege berührt.
Alle Kinder in Betreuung müssen ab dem ersten Lebensjahr die erste Impfung nachweisen. Im zweiten Lebensjahr muss die zweite Impfung nachgewiesen werden. Auch die Kindertagespflegepersonen müssen einen Impfschutz nachweisen.
Da in der Kindertagespflege des Landkreises Bad Dürkheim das Kreisjugendamt Vertragspartner der Eltern zur Betreuung eines Kindes ist, ist das Kreisjugendamt zuständig für die Überprüfung des Impfschutzes. Wir haben den Antrag auf Förderleistung ebenso wie die Betreuungsvereinbarung entsprechend verändert und angepasst.
Kindertagespflegepersonen müssen beachten, dass dies in anderen Kommunen und Landkreisen anders gehandhabt werden kann, sollten sie kreisfremde Kinder betreuen.
Lesen Sie dazu auch die Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz des Bundesministeriums für Gesundheit.