Änderungen in der Kindertagespflege seit 01.01.2012
Der Bundesverband für Kindertagespflege weist auf seiner Homepage auf Änderungen in der Kindertagspflege seit 1. Januar 2012 hin.
- Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung der
Krankenversicherung steigt von 365,00 € auf 375,00 €. Bis zu einem
steuerpflichtigen Einkommen von 875,00 € (bisher 851,54 €) kann der
Mindestbeitrag von 130,38 € als freiwilliger Beitrag für die gesetzliche
Krankenversicherung zuzüglich 17,06 € bzw.19,25 € (1,95% bzw. 2,2%)
gezahlt werden.
- Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt von 19,9% auf 19,6%.
- Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung sinkt von 79,80 € auf 78,40 €.
- Die Einnahmen aus der Kindertagespflege werden bei der Berechnung
des Arbeitslosengeldes II (ALG II) abzüglich der nachgewiesenen
Betriebsausgaben (nicht Betriebskostenpauschale!) angerechnet. Hierzu
werden noch weitere Ausführungen zur Vereinfachung der Nachweise zu
erwarten sein.
- Die Sonderregelung nach § 11 Abs. 4 SGB II entfällt.