Das
ändert sich für die Kindertagespflege zum 1.1.2026
Üblicherweise werden
jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der
Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer liegt ab 1.1.2026 bei 12.348 €.
Für Verheiratete, die gemeinsam bei der Einkommensteuer veranlagt werden,
gilt für 2026 der Grundfreibetrag von 24.696,00 €. Erst ab diesem
steuerpflichtigen Einkommen muss man überhaupt Steuern bezahlen. Für
selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 1.1.2026 außerdem:
- Die
Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt
auf 1.318,33 €.
- Der
Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei
14,6 % = mindestens 192,48 €, zur Krankenversicherung ohne
Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 184,57 €. Liegt das
steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die
Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die
Zusatzbeiträge der Krankenkassen fällig.
- In
der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein,
wer nicht mehr als 565,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich
erzielt.
- Der
Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt für Kinderlose 4,2 % bzw.
3,6 % mit einem eigenen Kind, d.h. 55,37 € bzw. 47,46 € . Für jedes
weitere Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag um weitere
0,25 %.
- Die
Bezugsgröße für die Rentenversicherung steigt 2025 einheitlich auf
3.955,00 €. Der Regelbeitrag beträgt 735,63 €.
- Der
Beitrag für die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
Einkommensabhängige Beiträge werden mit diesem Prozentsatz berechnet.
Der Mindestbeitrag beträgt 112,16 €.
- Im
Rahmen eines Minijobs kann bis 603,00 € monatlich verdient werden.
Die Betriebskostenpauschale
von max. 400,00 € pro Kind und Monat kann seit 2023 geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie dies bei der Einkommensteuererklärung und der
Gewinnermittlung.
„Zur Verfügung gestellt
vom Bundesverband Kindertagespflege“