Auszug aus dem Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz
1. (-) mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch (SGB VIII) erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen.
2. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3. (-) mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch (SGB VIII) erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen.
4. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
§ 8a SGBVIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,
1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. 2Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. 2Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen.
Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII erforderlich ist.
2 Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 8b SGBVIII
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
1.
zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2.
zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.
Fachstellen die Ihnen bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung behilflich sind:
Wichtig: Fragen Sie explizit nach der hausinternen „Insoweit Erfahrenen Fachkraft“
Kreisjugendamt
Philipp-Fauth-Str. 11
67098 Bad Dürkheim
( 06322/961-0 (Zentrale)
( 06322/961-4444 (Bereitschaftsdienst des Jugendamtes während der
Öffnungszeiten)
* jugendamt@kreis-bad-duerkheim.de
(Die Kollegen*innen des Bereitschaftsdienstes werden Sie an die zuständige Fachkraft weiterleiten.)
Frau Theresa Hatzfeld
( 06322 961 4610 / 06322 961 4444
* fruehehilfen@kreis-bad-duerkheim.de
Frau Petra Schneider-Schwarte
( 06322/961-4604
* petra.schneider@kreis-bad-duerkheim.de
Frau Viviane Hertel
( 06322/961-4633
* viviane.lantz@kreis-bad-duerkheim.de
Frau Özlem Simsek
( 06322/961-4654
* oezlem.simsek@kreis-bad-duerkheim.de
Kinderschutzdienst Neustadt/Bad Dürkheim
Schütt 9
67433 Neustadt
( 06321/354169
ð die Fachkräfte sind auf sexuelle bzw. körperliche Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen spezialisiert
Kreisjugendamt Bad Dürkheim- Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Philipp-Fauth-Str. 11
67098 Bad Dürkheim
( 06322/961-0 (Zentrale)
( 06322/961-4444 (Bereitschaftsdienst des Jugendamtes während der
Öffnungszeiten)
* jugendamt@kreis-bad-duerkheim.de
(Die Kollegen*innen des Bereitschaftsdienstes werden Sie an die zuständige Fachkraft weiterleiten.)
ð Das Jugendamt ist in der Zuständigkeit nach Bezirken gegliedert. Um Ihr Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten zu können, teilen Sie bitte bei der Kontaktaufnahme den Wohnort des betroffenen Kindes mit!
ð Außerhalb der Öffnungszeiten des Jugendamtes können Sie sich in Fällen akuter Kindeswohlgefährdung an die jeweiligen Polizeidienststellen wenden. Die Polizeiinspektionen wenden sich dann an den Bereitschaftsdienst des Jugendamtes. Dieser kann gegebenenfalls die Inobhutnahme veranlassen und das Kind in einer geeigneten Einrichtung oder bei einer geeigneten Person unterbringen.
Sonstige Unterstützungs- und Hilfsangebote in allen Fragen der Erziehung:
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
Erziehungsberatungsstelle der Diakonie
Kirchgasse 14
67098 Bad Dürkheim
( 06322/94180
Allgemeine Beratung in Erziehungsfragen sowie Fragen des Kindeswohls:
Kinderschutzbund Neustadt/Bad Dürkheim
Moltkestr. 3
67433 Neustadt
( 06321/80055
allgemeine Beratung in Erziehungsfragen sowie Fragen des Kindeswohls.
ð Spezialisiert auf die Durchführung von Elternkursen und von betreutem Umgang -bspw. bei getrenntlebenden Eltern, wovon ein Elternteil nicht ohne eine dritte Person mit dem Kind das Umgangsrecht ausüben sollte (Gefahr von Übergriffen oder Manipulationen).
Adressen in der Region tätiger Kinderärzte und Kinderkliniken
Spezialisierte Kinderärzte-/Ärztinnen:
Sabine Schierhorn & Dr. Uwe Hübner
Professor Otto Dill Str. 4
67098 Bad Dürkheim
( 06322 / 2432
Klaus Dengler
Claudius-Lojet-Str. 4
67133 Maxdorf
( 06237/979800
Dr. Kerstin Lenné
Weinstr. 23
67146 Deidesheim
( 06326/ 980996
M. Goldner& Dr. U. Seufzer
Vorstadt 3
67269 Grünstadt
( 06359/ 82088
Dr. Marc Schlez
Rathausstr. 8
67433 Neustadt
( 06321/ 7474
Kinderkliniken:
Vinzentius-Klinik-Landau
Cornichonstr. 4
76829 Landau
( 06341/ 17-2500
St. Anna-Stift-Krankenhaus
Karolina-Burger-Str. 51
67065 Ludwigshafen
( 0621/5702-4269 Sekretariat oder –4303 Station Gabriel
Diakonissenkrankenhaus Speyer
Hilgardstr. 26
67346 Speyer
( 01805/ 112072 Notfallbereitschaftszentrale
( 06232/ 22-1360 Sekretariat der Ambulanz
Klinikum Worms
Kinderabteilung
Gabriel-von Seidl- Str. 81
67550 Worms
( 06241/ 501-3600
Polizeidienststellen in der Region:
Weitere wichtige Telefonnummern:
Medizinische Kinderschutzhotline:
Telefon; 0800 19 210 00
Die Medizinische Kinderschutzhotline ist ein vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) gefördertes Beratungsangebot für Fachkräfte. Die Umsetzung erfolgt in Kooperation zwischen dem Universitätsklinikum Ulm, Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie/ Psychosomatik/ Psychotherapie (Prof. Dr. med. Jörg M. Fegert, Prof. Dr. med. Michael Kölch) und den DRK-Kliniken Berlin | Westend (Dr. med. Oliver Berthold). Es besteht eine Kooperation mit dem Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Freiburg.
Nummer gegen Kummer:
Telefon; 116 111
Hier können sich Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Bezugspersonen kostenlos und anonym beraten lassen.
Opferschutzberatung der Polizei:
Egal, ob bei Ihnen eingebrochen wurde, Ihr Partner/Ihre Partnerin Sie geschlagen hat oder Sie von einem anderen Menschen in Ihrem direkten Umfeld verletzt wurden - von Gewalt in engen sozialen Beziehungen, über Stalking, Gewalt an Schulen, Fremdenfeindlichkeit bis hin zum Trickbetrug - bei allen Fragen helfen Ihnen die Opferberatenden der Polizei gern weiter!
Beratungszentrum Parkstraße 11
(Ecke Hochsandstraße)
67655 Kaiserslautern
Telefon; 0631-369-11160