Infos für Tageseltern
und Interessierte

  • fordern Sie zunächst beim Jugendamt ein Formular „Bewerbung als Tagespflegeperson und Antrag auf Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII“ an. Alternativ können Sie auch den im Download Bereich zur Verfügung gestellten Bogen herunterladen. Füllen Sie den Bogen bitte handschriftlich aus und senden ihn zurück.)
  • Nach Überprüfung der Bewerbungsunterlagen werden wir Sie zu einem persönlichen Eignungsgespräch einladen.
  • Das Wohl der Kinder steht an oberster Stelle. Der Gesetzgeber schreibt nach § 72a SGB VIII das Vorlegen eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses vor. Im Anschluss an das Eignungsgespräch erhalten Sie von uns einen Antrag für das polizeiliche Führungszeugnis.
  • Außerdem erhalten sie einen Vordruck für Ihren Hausarzt, in dem wir nach Ihrer gesundheitlichen Eignung fragen.
  • Um ihre Eignung als Tagesmutter/-vater nachzuweisen, müssen Sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen.Diese erwerben Sie in einem Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen.
  • Der Qualifizierungskurs wird in Kooperation mit anderen Jungendämtern und mit verschiedenen Bildungsträgern angeboten. Den Termin für den nächsten Kurs können Sie im Jugendamt erfragen. Der Kurs richtet sich nach dem sogenannten „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)“, das eine Qualifizierung im Umfang von mindestens 260 bzw. Stunden vorsieht. Im Landkreis Bad Dürkheim umfasst der Kurs aktuell 300 Stunden. Nach 160 Stunden und bestandener Zwischenprüfung erhalten Sie eine Pflegeerlaubnis. Die Anzahl der möglichen Kinder in Betreuung ist in dieser Pflegeerlaubnis jedoch auf 2 Kinder beschränkt und wird noch einmal verändert, wenn Sie den Kurs abgeschlossen haben.
  • Eine richtige Versorgung des Kindes in Notfällen ist von großer Bedeutung, daher ist die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern verpflichtend. Begleitend zum Qualifizierungskurs bieten wir einen Erst-Helfer-Kurs durch einen zertifizierten Anbieter an. Der Kurs muss alle 2 Jahre erneuert werden.
  • Das Kreisjugendamt organisiert im Abstand von zwei Jahren in Kooperation mit einem zugelassenen Anbieter den Erst-Helfer-Kurs regelmäßig. Die Kindertagespflegemütter/väter müssen eigenverantwortlich für die regelmäßige Auffrischung zu sorgen.
  • Schon vor dem Beginn des Qualifizierungskurses, spätestens jedoch während des Kurses, bevor sie das erste Kind betreuen, wird der/die zuständigen Mitarbeiter(in) des Jugendamtes mit Ihnen einen Termin zu einem Hausbesuch vereinbaren. Bei einem Hausbesuch stehen wir Ihnen helfend zur Seite und beraten Sie hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, zeigen Ihnen mögliche Unfallquellen auf, geben Ihnen Vorschläge zur Gefahrenbeseitigung und legen den Umfang bzw. die Anzahl der zu betreuenden Kinder fest.
  • Gibt es beim Hausbesuch keine Beanstandungen, ist die persönliche Eignung durch alle Kriterien erfüllt und der Qualifizierungskurs abgeschlossen, teilen wir Ihnen schriftlich die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII mit.
  • Eine Kinderbetreuung im Haushalt der Eltern bedarf keiner Pflegeerlaubnis. Doch Personen, die als „Kinderfrau/-mann“ (Bezeichnung für Personen, die direkt im elterlichen Haushalt die Kinder betreuen) arbeiten wollen, müssen ebenfalls die Eignungsprüfung durchlaufen und den Qualifizierungskurs abschließen.

für alle Personen, die sich gerne mit einer anderen Person zusammenschließen möchten um gemeinsam eine Kindertagespflegestelle zu betreiben, haben wir einen Leitfaden erstellt, der die beiden Formen der Kindertagespflege "Alleine versus Zusammenschluss" vorstellt und die Unterschiede verdeutlichen soll. Sie finden den Leitfaden hier!

Um die Tätigkeit einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ausüben zu können, werden häufig Gegenstände gebraucht, die in den Haushalten der Tagespflegeeltern nicht zur Verfügung stehen.

Um Tagesmütter/-väter beim Start in das Tagespflegeleben zu unterstützen, hat das Land Rheinland Pfalz den Jugendämtern Mittel zur Verfügung gestellt, die die Anschaffung von Kinderbetten, Kinderwagen, Autositzen und vielem mehr ermöglichen. Tagespflegeeltern können sich mit der Fachberatung des Kreisjugendamtes Kindertagespflege in Verbindung sezten um die Vorgehensweise zu besprechen.

In Anbetracht der Verschiedenheit der anzuschaffenden Geräte und des sehr individuellen Einsatzes, der auf die Bedürfnisse ihrer Tagespflegekinder zugeschnitten sein muss, bitten wir die Tagespflegeeltern, ihre Einkäufe selbst zu tätigen. Es ist jedoch notwendig, dass vor der Bestellung drei Angebote verschiedener Anbieter des jeweiligen Gegenstandes eingeholt und bei uns eingereicht werden. Die Angebote können bei örtlichen Händlern eingeholt oder auch im Internethandel bezogen werden. Sobald die Zustimmung zum Kauf durch durch das Kreisjugendamt gegeben wurde, ist sichergestellt, dass die Rechnung übernommen werden kann. Nach Eingang der Rechnung im Kreisjugendamt erhalten die Tagespflegepersonen einen Leihvertrag. Das Gerät muss in unserer Sammelstelle in Hassloch zurückgegeben werden, sobald es nicht mehr gebraucht wird.

Eine Liste aktuell verfügbarer Materialien wie z.B. Autositze, Spielsachen Kinderhochstühle usw. können Sie sich unter folgendem Link herunterladen.

Wer in der Kindertagespflege tätig sein möchte, muss einige persönliche Voraussetzungen erfüllen.

Zu den wichtigsten gehören ...

  • mind. qualifizierter Hauptschulabschluss
  • Bereitschaft zur Teilnahme am Qualifikationskurs
  • ein Mindestalter von 21 Jahren
  • Bereitschaft zu einer gesundheitlichen Untersuchung
  • Bereitschaft sich einem Eignungsverfahren zu unterziehen
  • sichere Nutzung eines Computers
  • Bei Migrationshintergrund: Vorliegen eines Sprachzertifikats B1 (Deutsch)

Lesen Sie dazu auch unter: www.handbuch-kindertagespflege.de

Wenn Sie in Betracht ziehen, eine Tätigkeit als Tagesmutter/-vater aufzunehmen, sollten Sie überlegen, ob die Betreuung von fremden Kindern das ist, was Sie sich über mehrere Stunden am Tag vorstellen können.

Sprechen Sie mit Ihrer Familie über Ihren Plan und beziehen Sie alle Familienmitglieder in die Entscheidung mit ein.

Haben Sie sich für die Arbeit als Tagesmutter/-vater entschieden, benötigen Sie für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Pflegeerlaubnis. Die Pflegeerlaubnis beantragen Sie gleichzeitig mit dem einreichen Ihres Bewerbungsbogens. Der Gesetzgeber beschreibt im SGB VIII § 43, unter welchen Bedingungen eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist.

Ein wichtiger Bestandteil ist die Qualifikation zur Kindertagespflegeperson. Für alle Bewerber die keine pädagogische Vorbildung haben, ist der Qualifikationskurs zwingend. Bei Bewerbern mit pädagogischer Vorbildung empfehlen wir, den Kurs zu besuchen.

Eine Pflegeerlaubnis benötigt wer ...

  • außerhalb der Wohnung der Eltern (Erziehungsberechtigten)
  • während eines Teils des Tages
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • gegen Entgelt
  • länger als 3 Monate
  • Kinder betreuen möchte.

Diese Erlaubnis berechtigt die/den Tagesmutter/-vater zur Betreuung von maximal fünf fremden Kindern gleichzeitig.

Die Pflegerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

Die Pflegerlaubnis kann auch für weniger Kinder erteilt werden.

Krankenversicherung

Seit dem 01. Januar 2009 besteht in Deutschland für jeden Bürger/jede Bürgerin die Pflicht in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Mitglied zu sein.Da die Arbeit als Tagesmutter/-vater eine „selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb“ ist, muss die tätige Person selbst für eine Krankenversicherung sorgen.

Für selbstständige Tagesmütter/-väter, die die Kindertagespflege nur in einem geringen Umfang ausüben, können gegebenenfalls in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein. Tagesmütter/-väter, die nicht verheiratet sind oder deren Einkommen über den festgelegten Grenzen liegt, müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Kindertagespflegepersonen können auch durch eine private Krankenkasse versichert sein. Ehepartner von Beihilfeberechtigten (z.B. Beamte) können unter bestimmten Umständen ebenfalls beihilfeberechtigt sein.

Setzen Sie sich in jedem Fall mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und klären Sie Ihre persönlichen Fragen zur Krankenversicherung.

Ausführliche Informationen hat der GKV-Spitzenverband herausgegeben.

Pflegeversicherung

Tagesmütter/-väter, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, haben auch keine Pflegeversicherungsbeiträge zu leisten. Wer jedoch freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, muss auch Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.

Rentenversicherung

Im Bereich der Altersvorsorge gilt ähnliches. Tagesmütter/-väter unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn ihre monatlichen Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale einen Betrag von 400,00 € übersteigen. Wenn Tagesmütter/-väter der Versicherungspflicht unterliegen, müssen sie sich binnen drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden.

Dabei gibt es drei Wege zur Festlegung des Rentenversicherungsbeitrages:

  • Einkommensabhängiger Betrag
  • Einkommensunabhängiger Betrag- sogenannter Regelbeitrag
  • Einkommensunabhängiger hälftiger Betrag-hälftiger Regelbeitrag


Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden von uns zur Hälfte erstattet, sofern Sie als Tagesmutter/-vater ein durch das Jugendamt gefördertes Kind betreuen.

Unfallversicherung

Da Tagesmütter/-väter als selbstständig Tätige gelten, unterliegen Sie der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Durch die Unfallversicherung ist die Tagesmutter bzw. der Tagesvater vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt. Ebenso sind Unfälle bei Fahrten im Rahmen der Tätigkeit abgesichert. Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die Kosten der Unfallversicherung übernehmen wir als zuständiges Jugendamt, falls Sie von uns als Kindertagespflegeperson gefördert werden.

Haftpflichtversicherung

Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater haben während der Betreuungszeit die Aufsichtspflicht über das minderjährige Kind (vgl. § 823 BGB). Erleidet das Kind einen Unfall oder verursacht einen Schaden, weil die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet sie für den entstandenen Schaden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, da eine private Haftpflichtversicherung in diesem Falle nicht ausreicht.

Arbeitslosenversicherung

Da es sich hier um eine selbstständige Tätigkeit handelt, sind Tagesmütter/-väter nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Nach § 1631 Abs. 2 BGB hat jedes Kind ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Aus dieser Gesetzesformulierung entsteht für die Erwachsenen unmissverständlich der Auftrag, den Kindern mit dem nötigen Respekt zu begegnen.

Diese Verpflichtung besteht für alle Erwachsenen, unabhängig vom Verhältnis, das sie zu den Kindern haben, auch für Eltern und Tagesmütter/-väter.

Als Erbringer von Leistungen haben Sie als Tagesmutter/ -vater nach dem § 8a SGB VIII einen besonderen Schutzauftrag. Stellen Sie Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch usw.) fest, sollen Sie eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ zu Rate ziehen. Fachkräfte finden Sie hier bei uns im Jugendamt. Selbstverständlich dürfen Sie sich auch jederzeit vertrauensvoll an Ihre Fachberatung in der Kindertagspflege wenden.

Solange Kinder unter sieben Jahre alt sind, sind sie für Schäden, die sie einer Sache, einer dritten Person oder sich selbst zufügen nicht verantwortlich. Wer als Tagesmutter/-vater arbeitet, übernimmt für den Betreuungszeitraum die Aufsichtspflicht.
Das bedeutet, dass ein/e Tagesmutter/-vater dafür Sorge zu tragen hat, dass den Kindern kein körperlicher Schaden zugefügt wird, als auch, dass die Kinder keinen anderen Personen oder Gegenständen einen Schaden zufügen.

Da die Aufsichtspflicht eine rechtlich geregelte Verantwortung ist, kann eine Tagespflegeperson, die die Aufsichtspflicht verletzt, für einen Schaden verantwortlich gemacht werden (siehe auch Haftpflichtversicherung).

Die Kindertagespflegemutter/der Kindertagespflegevater erhalten für die Betreuung der Kinder eine laufende Geldleistung. Diese zahlt im Landkreis Bad Dürkheim ausschließlich das Jugendamt an die Tagespflegeperson.

Die laufende Geldleistung ist in der Satzung des Landkreises Bad Dürkheim zur Kindertagespflege geregelt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Kindertagespflege.

Wichtig! Sämtliche Einnahmen, die Sie aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson erlangen sind nach §18 EStG einkommenssteuerpflichtig. Ob Sie Einkommenssteuervorauszahlungen leisten müssen, ist immer vom Einzelfall abhängig. Ab wann eine steuerliche Belastung durch die Einnahmen als Tagesmutter/-vater entsteht, hängt von den weiteren persönlichen Verhältnissen der Tagespflegeperson und deren Ehepartner ab. Ausnahme: Ihre Einnahmen liegen unter 520,00 (Minijob) Euro im Monat.